Die Fahrerlaubnis kann vom Gericht vorläufig (§ 111 a StPO) und endgültig (§ 69 StGB) entzogen werden.
Vorläufig wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn gegen jemanden wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Gerichts- oder Strafbefehlsverfahren mit einer Verurteilung und einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist.
Endgültig entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn ein Kraftfahrer eine strafbare Handlung im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich dadurch zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen hat.
Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges wird ein Täter angesehen, wenn er eines oder mehrere der folgenden Delikte begangen hat:
1. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
2. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
4. Vollrausch (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht, derentwegen er nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist.
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht darüber hinaus auch eine Sperrfrist an, für deren Dauer die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate. War der Führerschein beschlagnahmt und sichergestellt, beginnt die Sperre mit Erlassdatum des Strafbefehls bzw. Verkündung des Urteils. Wurde einem Beschuldigten bereits im Vorverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um den Zeitraum der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht auf weniger als drei Monate. Das Höchstmaß der Sperrfrist beträgt fünf Jahre.
Die Sperrfrist kann durch das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft bis zu 3 Monate verkürzt werden, wenn der Täter zum ersten Mal wegen Alkohol im Straßenverkehr verurteilt wurde und eine erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung nachgewiesen wird.
Sobald die verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen nach Antragstellung eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden.
Für diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten jedoch die Vorschriften, die für die Ersterteilung gegolten haben.
Sollten seit der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre vergangen sein, muss der Betroffene die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten komplett neu erwerben. Der Führerschein muss also in diesem Fall vollkommen neu gemacht werden.
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